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Satzung der Klaus-Jürgen u. Heidemarie Futterer-Stiftung

in der Bürgerstiftung Ostfildern

§ 1

Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen

Klaus-Jürgen u. Heidemarie Futterer-Stiftung.

(2) Sie ist eine treuhänderische Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Ostfildern und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2

Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist es, sozial schwachen oder in Not geratenen Kindern und Jugendlichen, die auf Unterstützung anderer angewiesen sind, Hilfe zu gewähren, und entsprechende Organisationen oder Einrichtungen zu unterstützen sowie die kulturelle Integration und das Sozialverhalten zu fördern.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

 

§ 4

Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

(3) Das Vermögen der Stiftung ist (nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen) in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

 

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7a AO.

(2) Im Rahmen des steuerlich Zulässigen können Teile der jährlichen Erträge zur Erhaltung der Substanz und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Ein Begünstigter hat keinen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Stiftung.

 

§ 6

Stiftungsrat

(1) Gremium der Stiftung ist der Stiftungsrat.

(2) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern.

(3) Geborene Mitglieder sind beide Stifter oder je eine von ihnen benannte Person sowie Herr Attila Galic, solange er in einem Dienstverhältnis zu Stadt Ostfildern steht. Ist Herr Attila Galic nicht mehr Mitglied des Stiftungsrats, ist an seiner Stelle ein Mitglied des Vorstands der Bürgerstiftung Ostfildern als Vertreter der Treuhänderin geborenes Mitglied des Stiftungsrats.

(4) Die geborenen Mitglieder können zwei weitere Mitglieder bestellen (kooptierte Mitglieder). Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt jeweils drei Jahre. Eine – auch mehrfache – Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines kooptierten Kuratoriumsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern benannt.

(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Erfahrung und Fachkompetenz im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Ein Stiftungsratsmitglied soll der Stifterfamilie entstammen.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

 

§ 7

Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat trifft die strategischen Grundsatzentscheidungen und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Er darf der Bürgerstiftung Ostfildern keine Weisungen in Geschäften der laufenden Verwaltung erteilen. Er begleitet und überwacht die Geschäftsführung der Bürgerstiftung Ostfildern hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Klaus-Jürgen u. Heidemarie Futterer-Stiftung und kann jederzeit Auskunft über alle diese Stiftung betreffenden Vorgänge und Einsicht in alle die Stiftung betreffenden Unterlagen der Stiftungsverwaltung verlangen.

(2) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere

a) die Entscheidung über die Mittelverwendung;
b) der Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks;
c) die Genehmigung des Geschäftsplans;
d) die Entgegennahme und Prüfung des Rechenschaftsberichts;
e) die Genehmigung des Jahresabschlusses;
f) die laufende Überwachung der Stiftungsverwaltung;
g) die Entlastung der Bürgerstiftung;
h) die Zustimmung zur Veräußerung/Umschichtung des Stiftungsvermögens.

(3) Solange Herr Attila Galic (geborenes Mitglied des Stiftungsrats gemäß vorstehendem § 6 Abs. 3 mit der Führung der Geschäfte der Bürgerstiftung Ostfildern betraut ist, nimmt er bei einer Beschlussfassung des Stiftungsrats über die Punkte gemäß vorstehendem Abs. 2 c-h nur beratend teil, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

(4) Jedes Mitglied des Stiftungsrats ist berechtigt und verpflichtet, eine pflichtgemäße Geschäftsführung der Bürgerstiftung Ostfildern hinsichtlich der Klaus-Jürgen u. Heidemarie Futterer-Stiftung zu verlangen und den Ersatz eines etwaigen Schadens zu verlangen.

 

§ 8

Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrats dies verlangen.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand der Abhaltung der Sitzung widerspricht.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder ersatzweise seines Stellvertreters.

(4) Beschlüsse, die weder einer Änderung der Satzung noch die Auflösung betreffen, können im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von vier Wochen seit Aussendung der Aufforderung zur Abstimmung.

(5) Gegen die Beschlüsse des Stiftungsrats steht der Bürgerstiftung ein Veto-recht zu, wenn sie gegen die Satzung der Bürgerstiftung Ostfildern oder gegen rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen.

(6) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats und dem Vorstand der Bürgerstiftung Ostfildern in Kopie zu übersenden.

(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

§ 9

Treuhandverwaltung

(1) Die Bürgerstiftung Ostfildern verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.

(2) Der Vorstand der Bürgerstiftung Ostfildern legt dem Stiftungsrat auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert.

(3) Die Einzelheiten der Treuhandverwaltung regelt ein gesonderter Treuhandvertrag.

 

§ 10

Anpassung der Stiftung, veränderte Verhältnisse und Auflösung

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, das die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der Bürgerstiftung Ostfildern und dem Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.

(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 75 % der Mitglieder des Stiftungsrats und – zu deren Lebzeiten – der Zustimmung von Herrn Klaus-Jürgen Futterer und Frau Heidemarie Futterer. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein.

(3) Der Stiftungsrat kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die Bürgerstiftung Ostfildern kann die Auflösung der Stiftung verlangen, wenn das Vermögen der Stiftung nicht mehr mindestens 25.000,00 € beträgt. Beschlüsse über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Mehrheit von 75 % des Stiftungsrats und – zu deren Lebzeiten – der Zustimmung von Herrn Klaus-Jürgen Futterer und Frau Heidemarie Futterer.

 

§ 11

Trägerwechsel

Im Fall der Auflösung, des Wegfalls oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Stiftungsträgers kann der Stiftungsrat die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder die Fortsetzung der Stiftung als selbstständige Stiftung beschließen.

 

§ 12

Vermögensanfall

Im Übrigen fällt bei der Auflösung der Stiftung das Vermögen an die Bürgerstiftung Ostfildern mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck der Klaus-Jürgen u. Heidemarie Futterer-Stiftung möglichst nahe kommen.

 

§ 13

Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts einzuholen.

 

 

Ostfildern, 28.11.2007

Klaus-Jürgen Futterer                                                                                       Heidemarie Futterer

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